Vorsorge

Gerne berate ich Sie zu den Themenbereichen.

Vorsorgevollmacht:

Die Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht, kann durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden. Hierdurch wird ein Dritter bevollmächtigt, für den Vollmachtgeber im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht, die Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die er nicht mehr in der Lage ist selbst zu erledigen.

Betreuungsverfügung:

Diese vermeidet die Einrichtung einer amtlichen Betreuung nicht. Allerdings kann in der Betreuungsverfügung eine Person festgelegt werden, die bei Notwendigkeit einer Betreuung vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt wird.

Patientenverfügung:

In der Patientenverfügung können Sie festlegen, wie Sie im Krankheitsfalle (schwere Krankheit) medizinisch behandelt werden wollen, wenn Sie selbst außerstande sind, sich hierzu zu äußern. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie volljährig sind. Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform. Seit 01.09.2009 ist die Patientenverfügung in §§ 1901 a ff BGB gesetzlich geregelt.